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735.200 CH-BS

§ 11 Verordnung über den Brandschutz - Anpassung bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen

Betriebliche Sicherheitsmassnahmen
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§ 11 Verordnung über den Brandschutz · Anpassung bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen

1. Die Feuerpolizei kann aufgrund von eingereichten Baugesuchen oder von Feststellungen bei Kontrollen die Anpassung bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen an den heutigen Stand der Brandschutztechnik mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objektes einvernehmlich regeln oder per Verfügung verlangen, besonders dann, wenn die Gefahr für Personen besonders gross ist. Die Gefahrenbeurteilung erfolgt durch die Feuerpolizei. Diese setzt auch die Frist, bis wann die Brandschutzanforderungen zu erfüllen sind. Die Organe der Feuerpolizei können eine Nachkontrolle durchführen oder eine verbindliche, schriftliche Bestätigung über die durchgeführten Anpassungen verlangen.

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