730.700
CH-BS
§ 5a Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften - Beitragsgesuch
Verfahren
§ 5a Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften · Beitragsgesuch
1. Hat eine Eigentümerschaft eine Sprayerei an ihrer Liegenschaft von einem ausgewiesenen Unternehmen entfernen lassen, kann sie beim Tiefbauamt innert eines Monats nach der Beseitigung ein Beitragsgesuch einreichen. Diesem sind eine Abrechnung, Bilder der Liegenschaft vor und nach der Reinigung und ein Einzahlungsschein beizulegen.
2. Das Tiefbauamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrags erfüllt sind, insbesondere ob die Arbeiten fachgerecht und zu einem marktüblichen Ansatz ausgeführt worden sind.
3. Ist dies der Fall, kann es einen Beitrag gemäss § 2 ausrichten.