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§ 4 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften

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§ 4 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften

1. Das Tiefbauamt ist für die Kontrolle und Ausrichtung der Beitragsleistungen zuständig.

2. ...

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