730.700
CH-BS
§ 4 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften
Organisation
§ 4 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften
1. Das Tiefbauamt ist für die Kontrolle und Ausrichtung der Beitragsleistungen zuständig.
2. ...