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§ 3 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften

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§ 3 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften

1. Die Verordnung gilt für private Liegenschaften auf dem Gebiet der Stadt Basel.

2. Es kann aktionsmässig strassenweise vorgegangen werden.

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