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§ 2 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften

Beitragsleistungen
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§ 2 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften

1. Den betroffenen Eigentümerschaften können Beiträge an die Beseitigungs- und Imprägnierungskosten sowie an die Kosten für den Neuanstrich oder die Steinreinigung ausgerichtet werden.

1bis. Bei Gesuchen mit Gesamtkosten bis Fr. 500 kann nach Abzug eines Selbstbehalts der Eigentümerschaft von Fr. 100 in der Regel der Restbetrag übernommen werden.

1ter. Bei den übrigen Gesuchen können Beiträge von in der Regel 80% der Gesamtkosten, höchstens jedoch Fr. 4'000 pro Liegenschaft ausgerichtet werden. Erstreckt sich eine Sprayerei über mehrere Liegenschaften, beträgt der Gesamtbeitrag für alle betroffenen Liegenschaften zusammen maximal Fr. 8'000.

1quater. Beitragsfähig sind nur Arbeiten, die von ausgewiesenen Unternehmen fachgerecht und zu einem marktüblichen Ansatz ausgeführt werden.

2. ...

3. ...

4. Entlang von Demonstrationsrouten oder Vandalenzügen angebrachte grossflächige Sprayereien oder Sprayereien mit anstössigen Inhalten kann das Tiefbauamt unentgeltlich beseitigen oder beseitigen lassen.

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