730.700
CH-BS
§ 1 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften
Zweck
§ 1 Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften
1. Die Beseitigung der ohne entsprechende Einwilligung angebrachten Sprayereien an privaten Liegenschaften in der Stadt ist im Interesse des Stadtbildes. Durch die finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Beseitigung von Sprayereien sollen private Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer eingeladen werden, ihre Liegenschaften möglichst umgehend zu reinigen.