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730.320 VeloPPV CH-BS

§ 6 Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas (Veloparkplatzverordnung, VeloPPV) - Ausnahmen

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§ 6 Veloparkplatzverordnung, VeloPPV · Ausnahmen

1. Aus wichtigen Gründen, namentlich beim Nachweis eines reduzierten Bedarfs kann von der Anzahl der Abstellplätze abgewichen werden.

2. Die Erstellungspflicht entfällt,

a) bei einer Gesamtanzahl von weniger als 5 zu erstellenden Abstellplätzen;

b) wenn das Gebäude mit den Fahrzeugen nur erreicht werden kann, indem diese getragen werden;

c) bei Umbauten, wenn für die Erstellung von Abstellplätzen im Erdgeschoss bestehende Nutzungen entfallen würden.

3. Die Erstellungspflicht entfällt oder kann reduziert werden,

a) wenn der Erstellung überwiegende Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Denkmal-, Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen;

b) wenn die Erstellung unzumutbar ist.

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