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730.310 PPV CH-BS

§ 3 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Verfahren

Allgemeines
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§ 3 Parkplatzverordnung, PPV · Verfahren

1. Die Anzahl der Parkplätze sowie die Zahl der Fahrten werden im Bauentscheid festgelegt. Zuständig ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

2. Die Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze berücksichtigt die Nutzungen auf der gesamten Parzellenfläche, wobei vorhandene Parkplätze einbezogen werden.

3. Ab einer Verkehrserzeugung von 250 Fahrten pro Tag ist mittels Verkehrsgutachten darzulegen, dass die betroffene Parzelle für die projektierte Parkierungsanlage hinreichend erschlossen ist. Nachzuweisen sind dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Lärm- und Luftimmissionen, auf die Sicherheit sowie auf die Auslastung des Strassennetzes. Die massgebende Verkehrserzeugung ergibt sich aus der beantragten Anzahl Parkplätze und dem spezifischen Verkehrsaufkommen pro Nutzung gemäss § 14.

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