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730.310 PPV CH-BS

§ 25 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Nutzung der Parkplätze

Ausstattung und Verwendung der Parkplätze
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§ 25 Parkplatzverordnung, PPV · Nutzung der Parkplätze

1. Die Aufteilung der bewilligten Parkplätze auf verschiedene Nutzungsarten ist frei und die Mehrfachnutzung eines Parkplatzes ist zulässig, solange die von einem Parkplatz ausgehende durchschnittliche Verkehrserzeugung die folgenden Mengen nicht übersteigt

a) für Parkplätze, die gemäss § 5 bewilligt wurden: 5 Fahrten/PP/Tag

b) für Parkplätze, die gemäss § 8 bewilligt wurden: 2.5 Fahrten/PP/Tag

c) für Parkplätze, die gemäss § 9 bewilligt wurden, wird die zulässige Fahrtenzahl im Bauentscheid festgelegt.

2. Solange die Parkplätze gemäss dem bewilligten Zweck genutzt werden, unterliegen sie keiner Fahrtenbeschränkung.

3. Parkplätze, die gemäss § 7 bewilligt wurden, unterliegen keiner Nutzungseinschränkung.

4. Im Bauentscheid kann eine höhere zulässige Fahrtenzahl festgelegt werden, wenn das Bewirtschaftungskonzept der Parkplätze Mehrfachnutzungen explizit vorsieht. Die festgelegte Fahrtenanzahl darf dabei die maximal mögliche Fahrtenanzahl, bei vollständiger Ausnutzung aller zulässigen Parkplätze, nicht übersteigen.

5. Zusätzliche Parkplätze, die gemäss § 10 bewilligt wurden, bleiben der speziellen Nutzerkategorie vorbehalten. Wie dies sichergestellt werden soll, ist durch die gesuchstellende Person mit Einreichung des Gesuchs darzulegen (Kennzeichnung des Parkplatzes und des Fahrzeuges, Absperrung, Zutrittskontrolle). Bei Wegfall der bewilligten Nutzung sind die betroffenen Parkplätze aufzuheben.

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