730.310
PPV
CH-BS
§ 24 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Ausrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Ausstattung und Verwendung der Parkplätze
§ 24 Parkplatzverordnung, PPV · Ausrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge
1. Ein Anteil von mindestens 25 % aller Parkplätze ist mit betriebsbereiten Ladestationen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.
2. Bei Parkplätzen, die für Wohnungen bewilligt wurden, sind mindestens weitere 25 % mit Stromzuleitungen so vorzubereiten, dass ein einfacher Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge möglich ist.
3. Die leere Leitungsinfrastruktur, die Platzreserve im Stromverteiler und der Elektrizitätsanschluss des Gebäudes müssen so dimensioniert sein, dass eine spätere Ausrüstung aller Parkplätze mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge möglich ist.
4. Installationen mit mehreren Ladestationen am gleichen Anschlusspunkt benötigen ein Lastmanagementsystem nach den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers.