Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.310 PPV CH-BS

§ 24 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Ausrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Ausstattung und Verwendung der Parkplätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Parkplatzverordnung, PPV · Ausrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge

1. Ein Anteil von mindestens 25 % aller Parkplätze ist mit betriebsbereiten Ladestationen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.

2. Bei Parkplätzen, die für Wohnungen bewilligt wurden, sind mindestens weitere 25 % mit Stromzuleitungen so vorzubereiten, dass ein einfacher Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge möglich ist.

3. Die leere Leitungsinfrastruktur, die Platzreserve im Stromverteiler und der Elektrizitätsanschluss des Gebäudes müssen so dimensioniert sein, dass eine spätere Ausrüstung aller Parkplätze mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge möglich ist.

4. Installationen mit mehreren Ladestationen am gleichen Anschlusspunkt benötigen ein Lastmanagementsystem nach den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers.

← § 23 Parkplatzverordnung, PPV Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Zweck und Anwendungsbereich § 25 Parkplatzverordnung, PPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →