730.310
PPV
CH-BS
§ 23 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Behindertengerechte Parkplätze
Ausstattung und Verwendung der Parkplätze
§ 23 Parkplatzverordnung, PPV · Behindertengerechte Parkplätze
1. Die Anzahl, Lage und Ausgestaltung von Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen richten sich nach der Norm für hindernisfreie Bauten.
2. Werden maximal 7 Parkplätze erstellt, muss ein Parkplatz behindertengerecht ausgestaltet werden. Auf eine feste Reservation für Menschen mit Behinderungen kann in diesen Fällen aber verzichtet werden.