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730.310 PPV CH-BS

§ 23 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Behindertengerechte Parkplätze

Ausstattung und Verwendung der Parkplätze
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§ 23 Parkplatzverordnung, PPV · Behindertengerechte Parkplätze

1. Die Anzahl, Lage und Ausgestaltung von Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen richten sich nach der Norm für hindernisfreie Bauten.

2. Werden maximal 7 Parkplätze erstellt, muss ein Parkplatz behindertengerecht ausgestaltet werden. Auf eine feste Reservation für Menschen mit Behinderungen kann in diesen Fällen aber verzichtet werden.

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