Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.310 PPV CH-BS

§ 21 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV)

Fahrtenmodell - Kontrolle
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§ 21 Parkplatzverordnung, PPV

1. Dem Bau- und Verkehrsdepartement ist jährlich innert 2 Monaten nach Abschluss des Betriebsjahres Rechenschaft abzulegen über die erfolgten Fahrten und Ausfallzeiten.

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