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730.310 PPV CH-BS

§ 19 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV)

Fahrtenmodell - Ergänzende Festlegung der Anzahl Parkplätze
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§ 19 Parkplatzverordnung, PPV

1. Die zulässige Anzahl Parkplätze kann auf begründetes Gesuch durch das Bau- und Verkehrsdepartement um maximal 20% erhöht werden. Die Erhöhung der Anzahl Parkplätze führt nicht zur Erhöhung der zulässigen Fahrtenzahl.

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