730.310
PPV
CH-BS
§ 19 Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV)
Fahrtenmodell - Ergänzende Festlegung der Anzahl Parkplätze
§ 19 Parkplatzverordnung, PPV
1. Die zulässige Anzahl Parkplätze kann auf begründetes Gesuch durch das Bau- und Verkehrsdepartement um maximal 20% erhöht werden. Die Erhöhung der Anzahl Parkplätze führt nicht zur Erhöhung der zulässigen Fahrtenzahl.