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730.310 PPV CH-BS

§ 11a Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Quartierparking

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Parkplätze auf anderen Grundstücken, Quartierparkings und Monitoring
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§ 11a Parkplatzverordnung, PPV · Quartierparking

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann Quartierparkings als eigenständige Parkierungsanlagen oder als Teil von bestehenden oder neu geplanten Parkierungsanlagen bewilligen. Kleine Quartierparkings mit weniger als 30 Parkplätzen werden vom Amt für Mobilität bewilligt. Die Zonenkonformität für ober- und unterirdische Quartierparkings richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bau- und Planungsgesetzes.

2. 95 % der neuen Parkplätze in einem Quartierparking werden durch die Aufhebung von Allmendparkplätzen kompensiert.

3. Die Gebiete mit einer hohen Parkplatzauslastung sind in einem Geobasisdatensatz festgelegt. Sie bestimmen den Perimeter der Parkplatzaufhebung gemäss Abs. 2.

4. Maximal 10 % der Kompensationspflicht gemäss Abs. 2 können über die Umwandlung von Parkplätzen der blauen Zone in Güterumschlagsfelder oder in Kurzzeitparkplätze mit max. 90 Minuten Parkdauer erfolgen. Das Parkieren mit einer Anwohnerkarte ist auf diesen Kurzzeitparkplätzen nicht zulässig.

5. Die Bewilligungsbehörde legt im Bauentscheid fest,

a) ob die Parkplätze im Quartierparking öffentlich zugänglich und folglich zu bewirtschaften sind oder nicht und

b) wie viele Allmendparkplätze in welchem Perimeter aufzuheben sind.

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