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730.310 PPV CH-BS

Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) - Zweck und Anwendungsbereich (PPV)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Allgemeines

1. Die Verordnung bezweckt die Beschränkung der Anzahl Parkplätze, die für Personenwagen erstellt werden dürfen, sowie die Bestimmung der Anzahl Fahrten, welche durch verkehrsintensive Einrichtungen verursacht werden dürfen. Sie ist anzuwenden bei Neubauten, eingreifenden baulichen und nutzungsmässigen Veränderungen sowie bei der Anlegung von neuen Parkplätzen, wenn für eine Parzelle mehr als zwei Parkplätze beantragt werden. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Parkplätze auf Allmend.

2. ...

3. Berechnungsgrundlage ist die Bruttogeschossfläche (BGF), die nach den baurechtlichen Vorschriften bestimmt wird.

Allgemeines

1. Als Parkplatz gilt die Abstellfläche für einen Personenwagen.

2. Abstellflächen für Nutzfahrzeuge wie Busse, Liefer- und Lastwagen sowie Taxis werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

3. ...

Allgemeines

1. Die Anzahl der Parkplätze sowie die Zahl der Fahrten werden im Bauentscheid festgelegt. Zuständig ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

2. Die Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze berücksichtigt die Nutzungen auf der gesamten Parzellenfläche, wobei vorhandene Parkplätze einbezogen werden.

3. Ab einer Verkehrserzeugung von 250 Fahrten pro Tag ist mittels Verkehrsgutachten darzulegen, dass die betroffene Parzelle für die projektierte Parkierungsanlage hinreichend erschlossen ist. Nachzuweisen sind dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Lärm- und Luftimmissionen, auf die Sicherheit sowie auf die Auslastung des Strassennetzes. Die massgebende Verkehrserzeugung ergibt sich aus der beantragten Anzahl Parkplätze und dem spezifischen Verkehrsaufkommen pro Nutzung gemäss § 14.

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Dienstleistungs-, Büro-, Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe[[1]](#titletitle_text_fn_645224_2_1_c)

1. Die Zahl der Arbeitsplätze ergibt sich aus der Teilung der gesamten Arbeitsfläche durch den Flächenbedarf je Arbeitsplatz.

2. Die gesamte Arbeitsfläche umfasst die zum Arbeiten bestimmte BGF.

3. Der Flächenbedarf je Arbeitsplatz beträgt 30 m² für Dienstleistungs- und Bürobetriebe, 60 m² für Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe, 120 m² für Lagerbetriebe.

4. ...

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Dienstleistungs-, Büro-, Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe[[1]](#titletitle_text_fn_645224_2_1_c)

1. Die Zahl der Parkplätze ergibt sich durch Multiplikation der Arbeitsplätze (§ 4) zuerst mit dem Faktor 0,2, dann mit dem Faktor, der die Qualität der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln wiedergibt.

2. Der Faktor für die Erschliessungsqualität mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt

a) * sehr gute Erschliessung 0,7;

b) * gute Erschliessung 0,8;

c) * durchschnittliche bis schlechte Erschliessung 1,0.

3. Die Erschliessungsqualität mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist in einem Geobasisdatensatz festgelegt.

4. ...

5. ...

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Verkaufsgeschäfte

1. Die Ausgangszahl für Parkplätze wächst degressiv mit der BGF gemäss folgender Tabelle

| Fläche in m² BGF | Ausgangszahl für Parkplätze |

| --- | --- |

| 0 - 500 | 2 - 21 |

| 500 - 1000 | 21 - 39 |

| 1000 - 2000 | 39 - 70 |

| 2000 - 3000 | 70 - 94 |

| 3000 - 4000 | 94 - 116 |

| 4000 - 5000 | 116 - 131 |

| 5000 - 10000 | 131 - 205 |

| 10'000 - 50'000 | 205 - 764 |

| Über 50'000 | + 12 pro 1'000m² |

2. Die BGF umfasst die Verkaufsfläche und alle für den Betrieb des Ladens erforderlichen Nebenräume. Bei Zwischenwerten der BGF wird die Ausgangszahl interpoliert und aufgerundet.

3. ...

4. Massgebende BGF zur Berechnung der Anzahl Parkplätze ist die Summe aus den Flächen verschiedener Einzelgeschäfte.

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Verkaufsgeschäfte

1. Die Zahl der Parkplätze ergibt sich durch Multiplikation der Ausgangszahl (§ 6) mit dem Faktor für die Qualität der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäss § 5 Abs. 2.

2. ...

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Wohnungen

1. Für jede Wohnung kann ein Parkplatz erstellt werden.

2. Für Wohnungen mit mehr als vier Zimmern oder mehr als 120 m² BGF kann das Bau- und Verkehrsdepartement zusätzliche Parkplätze bewilligen.

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Weitere Nutzungen

1. Für spezielle Nutzungen wie Schulen, Spitäler, Sport- und Freizeitanlagen, kulturelle Einrichtungen, Hotels und Restaurants und dergleichen ist die Anzahl der Parkplätze unter Berücksichtigung der vorhandenen Erschliessungsqualität und der Normen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute zu ermitteln. Bezüglich Erschliessungsqualität werden grundsätzlich die unteren Gabelwerte der Norm verwendet.

2. ...

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Weitere Nutzungen

1. Auf begründetes Gesuch hin kann das Bau- und Verkehrsdepartement in folgenden Fällen zusätzliche Parkplätze bewilligen

a) Für Personal, das regelmässig Nachtarbeit leistet und dessen Arbeitsbeginn oder -ende in eine Zeit fällt, in der kein öffentliches Verkehrsmittel fährt.

b) * Für Betriebe, die aufgrund ihrer Tätigkeit auf Dienstfahrzeuge angewiesen sind.

c) * Für die Öffentlichkeit zugängliche Carsharing-Systeme.

2. ...

3. ...

4. ...

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Parkplätze auf anderen Grundstücken, Quartierparkings und Monitoring

1. Statt auf dem Baugrundstück können die Parkplätze bis in höchstens 300 m Entfernung (Luftlinie) auf einem anderen Grundstück erstellt werden, vorausgesetzt, dass das Recht hiezu im Grundbuch eingetragen ist.

2. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann für Anlagen im öffentlichen Interesse eine grössere Entfernung bewilligen.

3. ...

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Parkplätze auf anderen Grundstücken, Quartierparkings und Monitoring

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann Quartierparkings als eigenständige Parkierungsanlagen oder als Teil von bestehenden oder neu geplanten Parkierungsanlagen bewilligen. Kleine Quartierparkings mit weniger als 30 Parkplätzen werden vom Amt für Mobilität bewilligt. Die Zonenkonformität für ober- und unterirdische Quartierparkings richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bau- und Planungsgesetzes.

2. 95 % der neuen Parkplätze in einem Quartierparking werden durch die Aufhebung von Allmendparkplätzen kompensiert.

3. Die Gebiete mit einer hohen Parkplatzauslastung sind in einem Geobasisdatensatz festgelegt. Sie bestimmen den Perimeter der Parkplatzaufhebung gemäss Abs. 2.

4. Maximal 10 % der Kompensationspflicht gemäss Abs. 2 können über die Umwandlung von Parkplätzen der blauen Zone in Güterumschlagsfelder oder in Kurzzeitparkplätze mit max. 90 Minuten Parkdauer erfolgen. Das Parkieren mit einer Anwohnerkarte ist auf diesen Kurzzeitparkplätzen nicht zulässig.

5. Die Bewilligungsbehörde legt im Bauentscheid fest,

a) ob die Parkplätze im Quartierparking öffentlich zugänglich und folglich zu bewirtschaften sind oder nicht und

b) wie viele Allmendparkplätze in welchem Perimeter aufzuheben sind.

Berechnung der Anzahl Parkplätze - Parkplätze auf anderen Grundstücken, Quartierparkings und Monitoring

1. Das Amt für Mobilität prüft, ob die erwünschte Verlagerung von Parkplätzen vom öffentlichen Strassenraum auf Privatgelände erfolgt, indem es mindestens alle zwei Jahre folgende Daten publiziert

a) Anzahl Parkplätze auf der Allmend («Parkplatzkataster»);

b) Anzahl neu erstellter Parkplätze auf Privatparzellen pro Nutzungsart;

c) Anzahl neu erstellter Parkplätze in einem Quartierparking pro Nutzungsart;

d) Anzahl und Lage der als Kompensation für ein Quartierparking aufgehobener Parkplätze auf der Allmend;

e) Anzahl und Lage der zur Aufhebung geplanten Parkplätze auf der Allmend.

Fahrtenmodell - Berechnung der Anzahl Fahrten

1. Ausgehend von der zulässigen Anzahl Parkplätze bestimmt sich die Fahrtenzahl nach Massgabe des Verkehrspotenzials unter Berücksichtigung der Strassennetzkapazität und der Lärmbelastung.

Fahrtenmodell - Berechnung der Anzahl Fahrten

1. Als Verkehrspotenzial gilt jene Anzahl Fahrten, welche durch die Anzahl Parkplätze ausgelöst wird. Die zulässige Anzahl Fahrten ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Parkplätze je Nutzweise mit den jeweiligen spezifischen Verkehrspotenzialen und den Betriebstagen pro Jahr.

Fahrtenmodell - Berechnung der Anzahl Fahrten

1. Als spezifische Verkehrspotenziale werden folgende Werte angewendet

Bewohnerinnen und Bewohner: 2.5 Fahrten/PP/Tag

Besucherinnen und Besucher: 2.5 Fahrten/PP/Tag

Beschäftigte: 2.5 Fahrten/PP/Tag

Kundschaft Büro/Praxis/Hotel: 4 Fahrten/PP/Tag

Kundschaft Restaurant: 8 Fahrten/PP/Tag

Kundschaft Messe/Kongress: 2.5 Fahrten/PP/Tag

Kundschaft Verkauf *: 10 Fahrten/PP/Tag

Kundschaft Kino: 5 Fahrten/PP/Tag

Kundschaft Theater/Konzert: 2.5 Fahrten/PP/Tag

Fahrtenmodell - Berechnung der Anzahl Fahrten

1. Wird der Nachweis erbracht, dass die spezifischen Verkehrspotenziale höher liegen, kann das Bau- und Verkehrsdepartement Abweichungen von den Werten gemäss § 14 zulassen.

Fahrtenmodell - Berechnung der Anzahl Fahrten

1. Es werden die folgenden Betriebstage zugrunde gelegt

a) Wohnen 365 Tage

b) Büro 275 Tage

c) Hotel 365 Tage

d) Restaurant 315 Tage

e) * Verkauf 305 Tage

f) Kino/Theater 365 Tage

Fahrtenmodell - Berechnung der Anzahl Fahrten

1. Wird der Nachweis erbracht, dass andere Betriebstage zugrunde zu legen sind, kann das Bau- und Verkehrsdepartement Abweichungen von den Werten gemäss § 16 zulassen.

2. Für in § 16 nicht erwähnte Nutzungen sind die Betriebstage im Einzelfall festzulegen.

Fahrtenmodell - Ergänzende Festlegung der Anzahl Parkplätze

1. Die zulässige Anzahl Parkplätze kann auf begründetes Gesuch durch das Bau- und Verkehrsdepartement um maximal 20% erhöht werden. Die Erhöhung der Anzahl Parkplätze führt nicht zur Erhöhung der zulässigen Fahrtenzahl.

Fahrtenmodell - Kontrolle

1. Technische Einrichtungen müssen die Zu- und Wegfahrten zur Parkanlage sowie Ausfallzeiten des Erfassungssystems lückenlos und jeweils pro Betriebstag registrieren.

Fahrtenmodell - Kontrolle

1. Dem Bau- und Verkehrsdepartement ist jährlich innert 2 Monaten nach Abschluss des Betriebsjahres Rechenschaft abzulegen über die erfolgten Fahrten und Ausfallzeiten.

Fahrtenmodell - Abgabe

1. Die Beträge gemäss § 75c des Bau- und Planungsgesetzes basieren auf dem Indexstand Februar 2010, 103.7 (Basis 2005 = 100). Der effektiv zu leistende Betrag wird gemäss Indexstand zum Zeitpunkt der Zahlungsverfügung festgelegt.

Ausstattung und Verwendung der Parkplätze

1. Die Anzahl, Lage und Ausgestaltung von Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen richten sich nach der Norm für hindernisfreie Bauten.

2. Werden maximal 7 Parkplätze erstellt, muss ein Parkplatz behindertengerecht ausgestaltet werden. Auf eine feste Reservation für Menschen mit Behinderungen kann in diesen Fällen aber verzichtet werden.

Ausstattung und Verwendung der Parkplätze

1. Ein Anteil von mindestens 25 % aller Parkplätze ist mit betriebsbereiten Ladestationen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.

2. Bei Parkplätzen, die für Wohnungen bewilligt wurden, sind mindestens weitere 25 % mit Stromzuleitungen so vorzubereiten, dass ein einfacher Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge möglich ist.

3. Die leere Leitungsinfrastruktur, die Platzreserve im Stromverteiler und der Elektrizitätsanschluss des Gebäudes müssen so dimensioniert sein, dass eine spätere Ausrüstung aller Parkplätze mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge möglich ist.

4. Installationen mit mehreren Ladestationen am gleichen Anschlusspunkt benötigen ein Lastmanagementsystem nach den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers.

Ausstattung und Verwendung der Parkplätze

1. Die Aufteilung der bewilligten Parkplätze auf verschiedene Nutzungsarten ist frei und die Mehrfachnutzung eines Parkplatzes ist zulässig, solange die von einem Parkplatz ausgehende durchschnittliche Verkehrserzeugung die folgenden Mengen nicht übersteigt

a) für Parkplätze, die gemäss § 5 bewilligt wurden: 5 Fahrten/PP/Tag

b) für Parkplätze, die gemäss § 8 bewilligt wurden: 2.5 Fahrten/PP/Tag

c) für Parkplätze, die gemäss § 9 bewilligt wurden, wird die zulässige Fahrtenzahl im Bauentscheid festgelegt.

2. Solange die Parkplätze gemäss dem bewilligten Zweck genutzt werden, unterliegen sie keiner Fahrtenbeschränkung.

3. Parkplätze, die gemäss § 7 bewilligt wurden, unterliegen keiner Nutzungseinschränkung.

4. Im Bauentscheid kann eine höhere zulässige Fahrtenzahl festgelegt werden, wenn das Bewirtschaftungskonzept der Parkplätze Mehrfachnutzungen explizit vorsieht. Die festgelegte Fahrtenanzahl darf dabei die maximal mögliche Fahrtenanzahl, bei vollständiger Ausnutzung aller zulässigen Parkplätze, nicht übersteigen.

5. Zusätzliche Parkplätze, die gemäss § 10 bewilligt wurden, bleiben der speziellen Nutzerkategorie vorbehalten. Wie dies sichergestellt werden soll, ist durch die gesuchstellende Person mit Einreichung des Gesuchs darzulegen (Kennzeichnung des Parkplatzes und des Fahrzeuges, Absperrung, Zutrittskontrolle). Bei Wegfall der bewilligten Nutzung sind die betroffenen Parkplätze aufzuheben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für Baubegehren, welche ab 1. August 2022 eingereicht werden, gilt das neue Recht.

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