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730.210 KFWV CH-BS

§ 9 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Fachorganisationen

Beizug privater Fachorganisationen
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§ 9 KFWV · Fachorganisationen

1. Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege sowie die Gemeinden ziehen für die Planung, Erstellung und Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze geeignete private Fachorganisationen bei.

2. Als private Fachorganisationen mit Bezug zu Fuss- und Wanderwegnetzen gelten

a) vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichnete Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung;

b) lokale Fachorganisationen mit Zweck, den Fussverkehr bzw. das Wandern in Alltag und Freizeit zu fördern.

3. Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen können den unter Absatz 1 genannten Vereinen und Organisationen konkrete Aufgaben im Bereich Fuss- und Wanderwege mittels Leistungsvereinbarung übertragen.

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