730.210
KFWV
CH-BS
§ 9 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Fachorganisationen
Beizug privater Fachorganisationen
§ 9 KFWV · Fachorganisationen
1. Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege sowie die Gemeinden ziehen für die Planung, Erstellung und Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze geeignete private Fachorganisationen bei.
2. Als private Fachorganisationen mit Bezug zu Fuss- und Wanderwegnetzen gelten
a) vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichnete Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung;
b) lokale Fachorganisationen mit Zweck, den Fussverkehr bzw. das Wandern in Alltag und Freizeit zu fördern.
3. Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen können den unter Absatz 1 genannten Vereinen und Organisationen konkrete Aufgaben im Bereich Fuss- und Wanderwege mittels Leistungsvereinbarung übertragen.