730.210
KFWV
CH-BS
§ 8 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Berücksichtigung historischer Verkehrswege der Schweiz
Anforderungen an das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz
§ 8 KFWV · Berücksichtigung historischer Verkehrswege der Schweiz
1. Historische Wegstrecken gemäss Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) werden grundsätzlich im TRP FW berücksichtigt. Innerhalb des bebauten Gebiets liegen sie auf dem Fusswegnetz, ausserhalb auf dem Wanderwegnetz.
2. Fuss- und Wanderwege auf historischen Wegstrecken gemäss IVS dürfen nicht aufgehoben werden.
3. IVS-Wegstrecken sind folgendermassen geschützt
a) Objekte mit der Klassierung „historischer Verlauf mit viel Substanz“ sind in ihrer ganzen Substanz zu erhalten;
b) Objekte mit der Klassierung „historischer Verlauf mit Substanz“ sind mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert zu erhalten.