730.210
KFWV
CH-BS
§ 7 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Erhebliche Eingriffe und Ersatzpflicht
Anforderungen an das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz
§ 7 KFWV · Erhebliche Eingriffe und Ersatzpflicht
1. Sind erhebliche Eingriffe in das Fuss- oder Wanderwegnetz in Form von baulichen, betrieblichen oder nutzungsbezogenen Änderungen in Planung, muss die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege frühzeitig vor dem Genehmigungsprozess beigezogen werden.
2. Kann ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr den Anforderungen entsprechen, ist in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen.
3. Erhebliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und ein überwiegendes Interesse daran besteht.