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730.210 KFWV CH-BS

§ 7 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Erhebliche Eingriffe und Ersatzpflicht

Anforderungen an das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz
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§ 7 KFWV · Erhebliche Eingriffe und Ersatzpflicht

1. Sind erhebliche Eingriffe in das Fuss- oder Wanderwegnetz in Form von baulichen, betrieblichen oder nutzungsbezogenen Änderungen in Planung, muss die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege frühzeitig vor dem Genehmigungsprozess beigezogen werden.

2. Kann ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr den Anforderungen entsprechen, ist in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen.

3. Erhebliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und ein überwiegendes Interesse daran besteht.

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