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730.210 KFWV CH-BS

§ 6 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Anforderungen

Anforderungen an das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz
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§ 6 KFWV · Anforderungen

1. Das Fusswegnetz liegt vorwiegend im bebauten Gebiet und ist auf Wege des Alltags ausgerichtet.

2. Das Wanderwegnetz liegt vorwiegend ausserhalb des bebauten Gebiets und dient der Erholung und Bewegung in der Freizeit.

3. Strategische Vorgaben und qualitative Anforderungen an die Wegnetze werden im Strategie- und Massnahmenbericht zum TRP FW festgehalten.

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