§ 5 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Aufgaben
§ 5 KFWV · Aufgaben
1. Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege ist insbesondere für folgende Belange des kantonalen und städtischen Fuss- und Wanderwegnetzes zuständig
a) Planung des Fuss- und Wanderwegnetzes;
b) Erstellung, regelmässige Überprüfung, Anpassung und Fortschreibung des TRP FW sowie dessen Überarbeitung in der Regel alle zehn Jahre;
c) Koordination des Fuss- und Wanderwegnetzes mit den Netzen der benachbarten Gebietskörperschaften sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten dieser Gebietskörperschaften und des Bundes;
d) Sicherstellung von Erstellung, Unterhalt, Signalisation und Ausbau des Fuss- und Wanderwegnetzes durch Gemeinden, kantonale Ämter sowie beauftragte Fachorganisationen;
e) durch Geoinformationssysteme (GIS) unterstützte Verwaltung aller für die Fuss- und Wanderwegnetze relevanten Daten inkl. des zugehörigen Datenmodells in Koordination mit der kantonalen Fachstelle für Geoinformation;
f) zur Verfügung stellen der Karte des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes auf der Webseite der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege;
g) Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei ihrer Fuss- und Wanderwegplanung;
h) Beratung und Unterstützung der Gemeinden und kantonaler Ämter bei temporären und ersatzpflichtigen Eingriffen auf dem Fuss- und Wanderwegnetz (Art. 7 FWG).