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730.210 KFWV CH-BS

§ 3 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Verbindlichkeit der kantonalen und kommunalen Planung

Kantonaler Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege
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§ 3 KFWV · Verbindlichkeit der kantonalen und kommunalen Planung

1. Der Teilrichtplan setzt die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie Planungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen behördenverbindlich fest.

2. Für die Stadt Basel wird im Teilrichtplan zudem ein ergänzendes städtisches Fusswegnetz behördenverbindlich festgesetzt.

3. Die Gemeinden Bettingen und Riehen ergänzen das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz innerhalb von 5 Jahren nach Erlass des kantonalen Teilrichtplanes in ihren Richtplänen mit kommunalen Fusswegnetzen.

4. Die kantonalen und kommunalen Fusswegnetze sind in den Anschlussbereichen aufeinander abgestimmt.

5. Alle Gemeinden übernehmen das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz verbindlich in ihre kommunalen Erschliessungspläne bzw. sichern dieses mit Bau-, Strassen- und Fussweglinien.

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