730.210
KFWV
CH-BS
§ 15 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Mitwirkung
Verfahren
§ 15 KFWV · Mitwirkung
1. Während der Planauflage kann die Bevölkerung schriftliche Anregungen zum Teilrichtplan einreichen.
2. Der Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege bzw. wesentliche Anpassungen werden dem Bundesamt für Strassen während der öffentlichen Planauflage zur Mitwirkung unterbreitet.
3. Die Resultate der Mitwirkungsverfahren werden dem Regierungsrat mit dem Beschlussantrag vorgelegt und nach Erlass öffentlich zugänglich gemacht.