730.210
KFWV
CH-BS
§ 14 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Öffentliche Planauflage
Verfahren
§ 14 KFWV · Öffentliche Planauflage
1. Das Amt für Mobilität legt den Entwurf des Teilrichtplans Fuss- und Wanderwege während mindestens 60 Tagen öffentlich auf.
2. Es zeigt die Planauflage im Kantonsblatt an und benachrichtigt die Gemeinden und die vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichneten Organisationen.