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730.210 KFWV CH-BS

§ 14 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Öffentliche Planauflage

Verfahren
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§ 14 KFWV · Öffentliche Planauflage

1. Das Amt für Mobilität legt den Entwurf des Teilrichtplans Fuss- und Wanderwege während mindestens 60 Tagen öffentlich auf.

2. Es zeigt die Planauflage im Kantonsblatt an und benachrichtigt die Gemeinden und die vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichneten Organisationen.

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