730.210
KFWV
CH-BS
§ 12 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Kennzeichnung der Fuss- und Wanderwege
Zuständigkeit und Finanzierung
§ 12 KFWV · Kennzeichnung der Fuss- und Wanderwege
1. Erstellung, Kontrolle und Unterhalt der Kennzeichnung von Wanderrouten und wandernahen Angeboten (Spazierwege, Rollstuhlwanderwege, Laufwege) obliegen der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege. Die Zuständigkeit beinhaltet die rechtzeitige Beschaffung der Finanzmittel.
2. Die signalisierten Routen verlaufen hauptsächlich ausserhalb des bebauten Gebietes und sind an ÖV-Haltestellen anzubinden.
3. Ausgewählte touristisch relevante Fusswegverbindungen in der Stadt Basel sind über das Fussgängerorientierungssystem gekennzeichnet. Dessen Zuständigkeiten sind separat geregelt. Die Signalisation von Fusswegen in den Gemeinden Bettingen und Riehen ist optional und untersteht den Gemeinden.