730.210
KFWV
CH-BS
§ 11 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Kommunale Fusswege
Zuständigkeit und Finanzierung
§ 11 KFWV · Kommunale Fusswege
1. In den Gemeinden Bettingen und Riehen obliegen Erstellung, Betrieb und Unterhalt der ergänzenden kommunalen Fusswegnetze den Gemeindebehörden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinden.
2. Für das städtische Fusswegnetz in der Stadt Basel sind die in § 10 Ziff. 1 genannten Dienststellen des Kantons zuständig. Es gilt sinngemäss § 10 Ziff. 3 bei Verlauf über privates Grundeigentum.