§ 10 Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) - Kantonales Fuss- und Wanderwegnetz
§ 10 KFWV · Kantonales Fuss- und Wanderwegnetz
1. Im gesamten Stadtgebiet und in den Gemeinden Bettingen und Riehen auf den Kantonsstrassen ist das kantonale Tiefbauamt für Erstellung, Betrieb und Unterhalt des befestigten Fuss- und Wanderwegnetzes auf öffentlichem Grund zuständig; dasselbe gilt für die Stadtgärtnerei bei unbefestigten Wegen. Die Zuständigkeit beinhaltet die rechtzeitige Beschaffung der Finanzmittel für Bau, Betrieb und Unterhalt nach den geltenden finanzrechtlichen Vorgaben.
2. In den Gemeinden Bettingen und Riehen obliegen Erstellung, Betrieb und Unterhalt des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes auf Gemeindestrassen und -wegen (inklusive Waldwegen) den Gemeindebehörden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der jeweiligen Gemeinde. Der Kanton beteiligt sich maximal hälftig an demjenigen Anteil der Kosten, der aufgrund der Umsetzung des kantonalen Netzes bzw. der Erfüllung der kantonalen Anforderungen gemäss TRP FW entsteht.
3. Kantonale Fuss- und Wanderwegverbindungen, die über privates Grundeigentum verlaufen, sind mittels Dienstbarkeiten sicherzustellen und mit dem entsprechenden Baubegehren durch die Baubewilligungsbehörde bewilligen zu lassen. Grundsätzlich gilt
a) die Finanzierung der Erstellung ist im Einzelfall zu vereinbaren;
b) der Kanton übernimmt und finanziert Betrieb und Unterhalt, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
4. Vor Erstellung neuer und vor wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes in den Gemeinden Bettingen und Riehen sowie auf privatem Grund ist Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege zu nehmen.