730.120
BauGebV
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 5. Abweisungen
Gebühren - Prüfung der Baubegehren
§ 8 Baugebührenverordnung; BauGebV · 5. Abweisungen
1. Bei Abweisungen von Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten (E) wird die Prüfgebühr gemäss der Tabelle im Anhang um folgenden Faktor ermässigt: 3 / log(E).
2. Bei Abweisungen von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr halbiert.