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730.120 BauGebV CH-BS

§ 8 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 5. Abweisungen

Gebühren - Prüfung der Baubegehren
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§ 8 Baugebührenverordnung; BauGebV · 5. Abweisungen

1. Bei Abweisungen von Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten (E) wird die Prüfgebühr gemäss der Tabelle im Anhang um folgenden Faktor ermässigt: 3 / log(E).

2. Bei Abweisungen von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr halbiert.

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