730.120
BauGebV
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 4. Nichteintreten und Rückzug
Gebühren - Prüfung der Baubegehren
§ 7 Baugebührenverordnung; BauGebV · 4. Nichteintreten und Rückzug
1. Tritt die Bewilligungsbehörde auf das Begehren nach Einleitung des Zulassungs- oder des Prüfverfahrens nicht ein oder wird es zurückgezogen, wird die Prüfgebühr wie folgt ermässigt
a) Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens um 40%;
b) Nach Einleitung des Prüfverfahrens um 20%.