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730.120 BauGebV CH-BS

§ 7 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 4. Nichteintreten und Rückzug

Gebühren - Prüfung der Baubegehren
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§ 7 Baugebührenverordnung; BauGebV · 4. Nichteintreten und Rückzug

1. Tritt die Bewilligungsbehörde auf das Begehren nach Einleitung des Zulassungs- oder des Prüfverfahrens nicht ein oder wird es zurückgezogen, wird die Prüfgebühr wie folgt ermässigt

a) Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens um 40%;

b) Nach Einleitung des Prüfverfahrens um 20%.

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