730.120
BauGebV
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 3. Baubegehren für Reklamen
Gebühren - Prüfung der Baubegehren
§ 6 Baugebührenverordnung; BauGebV · 3. Baubegehren für Reklamen
1. Für die Prüfung von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr nach der Werbefläche (F) festgesetzt. Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: (200 / 3) * F^0.6654
2. Für die Prüfung von Baubegehren für Leuchtreklamen wird die Entscheidgebühr verdoppelt.
3. Für die Prüfung von Baubegehren für Fremdreklamen wird die Entscheidgebühr vervierfacht.
4. Die Faktoren für Leucht- und Fremdreklamen sind entsprechend dem Baubegehren zu kumulieren.