§ 4 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 1. Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten
§ 4 Baugebührenverordnung; BauGebV · 1. Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten
1. Für die Prüfung von Baubegehren wird die Prüfgebühr nach den Erstellungskosten (E) festgesetzt. Als solche gelten die Gebäudekosten BKP 1-4 nach dem Baukostenplan BKP der Schweiz. Zentrale für Baurationalisierung (Schweizer Norm SN 506 500). Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: 0.05 * E^0.8 + 20.
2. Bei Erstellungskosten von bis zu CHF 10'000 wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.
3. Ergibt die Schatzung der Gebäudeversicherung nach Bauende eine Differenz von mehr als 15% zu den geschätzten Erstellungskosten, so kann die entsprechende Gebührendifferenz nachbezogen oder auf schriftliches Gesuch hin rückerstattet werden.
4. Eigenarbeiten der Bauberechtigten sind zu den üblichen Marktpreisen in die Erstellungskosten einzubeziehen.