730.120
BauGebV
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV)
Gebühren - Publikation der Baubegehren
§ 3 Baugebührenverordnung; BauGebV
1. Für die Publikation der Baubegehren sowie für die Beschilderung oder andere Arten des Hinweises im Gelände sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen.