Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.120 BauGebV CH-BS

§ 19 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - Verzugszins, Kanzlei-, Schreib- und Mahngebühren

Gebühren - Ergänzende Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Baugebührenverordnung; BauGebV · Verzugszins, Kanzlei-, Schreib- und Mahngebühren

1. Im Baubewilligungsverfahren wird eine Kanzleigebühr von CHF 50 erhoben. In den übrigen Verfahren werden Porti und Spesen gemäss den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.

2. Kopien können auf dem vom Bauinspektorat bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich erstellt werden. Für die Herstellung von Kopien durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauinspektorats bemisst sich die Gebühr nach dem Stundenaufwand.

3. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

4. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden.

Diese betragen

a) erste Mahnung: gratis

b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je CHF 40

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: CHF 50

5. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

← § 18 Baugebührenverordnung; BauGebV Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 1. Zweck § 20 Baugebührenverordnung; BauGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →