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730.120 BauGebV CH-BS

§ 14 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren

Gebühren - Kontrollen
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§ 14 Baugebührenverordnung; BauGebV · 1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren

1. Für Kontrollen, Abnahmen und Freigaben von Bauten und Anlagen wird eine Kontrollgebühr in Höhe von 50% der Prüfgebühr erhoben.

2. Wird auf die Ausführung der Baute verzichtet, so wird die Kontrollgebühr auf schriftliches Gesuch hin zurückerstattet.

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