730.120
BauGebV
CH-BS
§ 14 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren
Gebühren - Kontrollen
§ 14 Baugebührenverordnung; BauGebV · 1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren
1. Für Kontrollen, Abnahmen und Freigaben von Bauten und Anlagen wird eine Kontrollgebühr in Höhe von 50% der Prüfgebühr erhoben.
2. Wird auf die Ausführung der Baute verzichtet, so wird die Kontrollgebühr auf schriftliches Gesuch hin zurückerstattet.