730.120
BauGebV
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 10. Expertisen
Gebühren - Prüfung der Baubegehren
§ 13 Baugebührenverordnung; BauGebV · 10. Expertisen
1. Ist für die Prüfung eines Baubegehrens eine Expertise nötig, so wird dies dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin angezeigt. Die tatsächlichen Kosten der Expertise gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.