730.120
BauGebV
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 9. Umweltverträglichkeitsprüfung
Gebühren - Prüfung der Baubegehren
§ 12 Baugebührenverordnung; BauGebV · 9. Umweltverträglichkeitsprüfung
1. Die Gebühren für Umweltverträglichkeitsprüfungen und ihre Vorverfahren (Prüfung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes usw.) werden nach Zeitaufwand berechnet und als Zuschlag zu den anderen Gebühren erhoben.
2. Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Planungsverfahren durchgeführt, so wird die Gebühr dafür erhoben, wenn der Plangenehmigungsbeschluss rechtskräftig ist.