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730.120 BauGebV CH-BS

§ 11 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 8. Zuschläge

Gebühren - Prüfung der Baubegehren
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§ 11 Baugebührenverordnung; BauGebV · 8. Zuschläge

1. Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und Kontrollgebühr erhoben.

2. Für die Prüfung von Ausnahmebegehren wird ein Zuschlag von 20% auf die Prüfgebühr erhoben.

3. Für jede Änderung von Baubegehren (Planaustausch) kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden.

4. Für jeden Zwischenbericht und Nachforderungen von Unterlagen kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden.

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