730.120
BauGebV
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 8. Zuschläge
Gebühren - Prüfung der Baubegehren
§ 11 Baugebührenverordnung; BauGebV · 8. Zuschläge
1. Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und Kontrollgebühr erhoben.
2. Für die Prüfung von Ausnahmebegehren wird ein Zuschlag von 20% auf die Prüfgebühr erhoben.
3. Für jede Änderung von Baubegehren (Planaustausch) kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden.
4. Für jeden Zwischenbericht und Nachforderungen von Unterlagen kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden.