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730.120 BauGebV CH-BS

§ 1 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 1. Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Baugebührenverordnung; BauGebV · 1. Zweck

1. Für die Prüfung der Baubegehren und die Kontrolle der Bauten und Anlagen durch das Bauinspektorat und die anderen Behörden werden Entscheidgebühren erhoben. Die Gebühren werden in der Regel bei der Eröffnung des Entscheides fällig.

2. Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.

3. Soweit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über weitere Bewilligungen oder Anträge zu entscheiden ist, bleibt die Erhebung von zusätzlichen Gebühren gemäss anderen Gebührenverordnungen vorbehalten.

4. Das Bauinspektorat rechnet mit den mitwirkenden Behörden für die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erbrachten Leistungen entsprechend den bearbeiteten Baubegehren ab.

Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) - 1. Zweck § 2 Baugebührenverordnung; BauGebV →

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