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730.115 ABPV CH-BS

§ 8 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV)

Ordentliches Baubewilligungsverfahren
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§ 8 ABPV · Ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV)

1. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren und dem Einspracheverfahren. Auf Anordnung des Bau- und Gastgewerbeinspektorates wird vorgängig ein Zulassungsverfahren durchgeführt.

2. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden Bauten, Anlagen und Veränderungen, die wesentliche Aussenwirkungen entfalten, geprüft. Dies betrifft insbesondere folgende Vorhaben

a) Neu-, Auf- und Anbauten;

b) Bauvorhaben, die einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone oder für die Beseitigung geschützter Vegetation bedürfen;

c) der Abbruch von Gebäuden;

d) wesentliche Nutzungs- beziehungsweise Zweckänderungen.

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