730.115
ABPV
CH-BS
§ 8 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV)
Ordentliches Baubewilligungsverfahren
§ 8 ABPV · Ordentliches Baubewilligungsverfahren (§ 30 BPV)
1. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungsverfahren und dem Einspracheverfahren. Auf Anordnung des Bau- und Gastgewerbeinspektorates wird vorgängig ein Zulassungsverfahren durchgeführt.
2. Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden Bauten, Anlagen und Veränderungen, die wesentliche Aussenwirkungen entfalten, geprüft. Dies betrifft insbesondere folgende Vorhaben
a) Neu-, Auf- und Anbauten;
b) Bauvorhaben, die einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone oder für die Beseitigung geschützter Vegetation bedürfen;
c) der Abbruch von Gebäuden;
d) wesentliche Nutzungs- beziehungsweise Zweckänderungen.