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730.115 ABPV CH-BS

§ 72 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zuständigkeit

Ausnahmebewilligungen
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§ 72 ABPV · Zuständigkeit

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist grundsätzlich für die Erteilung aller Ausnahmen gemäss Bau- und Planungsgesetz, Bau- und Planungsverordnung, Bebauungsplänen sowie der Parkplatzverordnung zuständig. Vorbehalten bleibt in Einzelfällen die Ausnahmeerteilung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.

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