730.115
ABPV
CH-BS
§ 72 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zuständigkeit
Ausnahmebewilligungen
§ 72 ABPV · Zuständigkeit
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist grundsätzlich für die Erteilung aller Ausnahmen gemäss Bau- und Planungsgesetz, Bau- und Planungsverordnung, Bebauungsplänen sowie der Parkplatzverordnung zuständig. Vorbehalten bleibt in Einzelfällen die Ausnahmeerteilung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.