730.115
ABPV
CH-BS
§ 71 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Stand der Technik und der Baukunde
Bauweise und Ausstattung: Sicherheit
§ 71 ABPV · Stand der Technik und der Baukunde
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste der Normen und Richtlinien, die es als dem Stand der Technik und der Baukunde entsprechend anerkennt. Diese Liste kann auf der Internetseite des Bau- und Gastgewerbeinspektorates eingesehen werden. Sämtliche Bauten und Anlagen sind gemäss den vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat anerkannten Normen und Richtlinien zu planen, auszuführen und zu unterhalten.
2. Soweit Normen fehlen, sind die Bauten und Anlagen fachgerecht zu planen, auszuführen und zu unterhalten. Als fachgerecht gilt dabei, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird.