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730.115 ABPV CH-BS

§ 7 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Meldeverfahren (§ 27 BPV)

Meldeverfahren
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§ 7 ABPV · Meldeverfahren (§ 27 BPV)

1. Für folgende Vorhaben genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat

a) Beseitigung von Bauten und Anlagen, die nicht Gebäude oder Gebäudeteile sind;

b) * ...

c) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen in der Stadt- und Dorfbild-Schutz- und Schonzone sowie an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten;

d) Einfriedungen gemäss § 7 BPV bis 1,20 m Höhe, die innerhalb des Baugebiets, jedoch nicht an Allmend und nicht in Gebieten mit geschützten Bäumen liegen;

e) Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 10 m² innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale;

f) die einmalige Errichtung von Provisorien von mehr als zwei Wochen und weniger als 6 Monaten Dauer innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale;

g) liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche) in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;

h) Solaranlagen auf Dächern in der Nummernzone, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse, der Schonzone sowie von inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche zusammenhängen;

i) Sonnenstoren in Schon- und Schutzzonen;

j) * unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in Schon- und Schutzzonen;

k) * Solaranlagen in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7);

l) * aussen aufgestellte Wärmepumpen im Vorgarten, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 100x160x70 cm nicht überschreiten;

m) * kompakte Solaranlagen an Fassaden in den Zonen 4, 5, 5a und 6, von einer minimalen Grösse von 100 m² und einer minimalen Leistung von 12 kW Peak, die sich gut in die Fassadengestaltung integrieren;

n) * aussen aufgestellte Wärmepumpen hinter der Baulinie, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 2 m³ nicht überschreiten;

o) * liegende Dachflächenfenster in allen Zonen, sofern sie im Rahmen einer nur meldepflichtigen Solar- oder PV-Anlage realisiert werden.

2. Bei Vorhaben, die der Meldepflicht unterstehen, prüft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen. Das Meldeverfahren wird abgeschlossen insbesondere mit der schriftlichen Mitteilung

a) dass dem Vorhaben nichts entgegenstehe oder,

b) dass die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt seien und für das Vorhaben ein Baubegehren einzureichen sei.

3. Sollte das Vorhaben Bedingungen und Auflagen erfordern, sind diese mittels Verfügung zu eröffnen.

4. Die Meldeformulare sind dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat einschliesslich der notwendigen Planunterlagen einzureichen.

5. Sind die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt, werden Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sowie an Objekten im Denkmalverzeichnis der Basler Denkmalpflege, solche in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone der zuständigen Stadt- oder Ortsbildkommission zur direkten Erledigung zugewiesen. Davon ausgenommen sind Meldungen für Solaranlagen in der Schonzone gemäss Abs. 1 lit. h hiervor.

6. Handelt es sich um Meldungen von Wärmepumpen werden diese dem Amt für Umwelt und Energie zur direkten Erledigung zugewiesen.

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