730.115
ABPV
CH-BS
§ 68 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Provisorische und definitive Nutzungsfreigabe
Verfahren der Bauausführung
§ 68 ABPV · Provisorische und definitive Nutzungsfreigabe
1. Weist die Baute oder die Anlage keine wesentlichen Sicherheitsmängel auf und entspricht sie den Anforderungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, so erteilt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die provisorische Nutzungsfreigabe.
2. Wenn keinerlei Mängel vorliegen und sämtliche Vorschriften und Auflagen des Entscheides des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erfüllt sind, spricht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die definitive Nutzungsfreigabe aus.
3. Mit der definitiven Nutzungsfreigabe ist das Baubewilligungsverfahren des betreffenden Baubegehrens abgeschlossen.