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730.115 ABPV CH-BS

§ 68 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Provisorische und definitive Nutzungsfreigabe

Verfahren der Bauausführung
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§ 68 ABPV · Provisorische und definitive Nutzungsfreigabe

1. Weist die Baute oder die Anlage keine wesentlichen Sicherheitsmängel auf und entspricht sie den Anforderungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes, so erteilt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die provisorische Nutzungsfreigabe.

2. Wenn keinerlei Mängel vorliegen und sämtliche Vorschriften und Auflagen des Entscheides des Bau- und Gastgewerbeinspektorates erfüllt sind, spricht das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Bau oder der Anlage die definitive Nutzungsfreigabe aus.

3. Mit der definitiven Nutzungsfreigabe ist das Baubewilligungsverfahren des betreffenden Baubegehrens abgeschlossen.

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