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730.115 ABPV CH-BS

§ 67 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Freigabe

Verfahren der Bauausführung
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§ 67 ABPV · Freigabe

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fordert die mitwirkenden Behörden auf, ihre Abnahmen durchzuführen. Es setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel. Erst nach erfolgter Rückmeldung aller mitwirkenden Behörden entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über das Erteilen der Freigabe.

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