730.115
ABPV
CH-BS
§ 67 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Freigabe
Verfahren der Bauausführung
§ 67 ABPV · Freigabe
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fordert die mitwirkenden Behörden auf, ihre Abnahmen durchzuführen. Es setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel. Erst nach erfolgter Rückmeldung aller mitwirkenden Behörden entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über das Erteilen der Freigabe.