730.115
ABPV
CH-BS
§ 66 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Abnahmen
Verfahren der Bauausführung
§ 66 ABPV · Abnahmen
1. Nach Fertigstellung der Bauten und Anlagen erfolgen die Abnahmen durch die zuständigen Behörden zusammen mit der verantwortlichen Fachperson.
2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.