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730.115 ABPV CH-BS

§ 66 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Abnahmen

Verfahren der Bauausführung
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§ 66 ABPV · Abnahmen

1. Nach Fertigstellung der Bauten und Anlagen erfolgen die Abnahmen durch die zuständigen Behörden zusammen mit der verantwortlichen Fachperson.

2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.

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