730.115
ABPV
CH-BS
§ 65 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Vollendung der Baute oder Anlage
Verfahren der Bauausführung
§ 65 ABPV · Vollendung der Baute oder Anlage
1. Die Vollendung der Baute oder Anlage ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit der entsprechenden Phasenmeldung schriftlich zu melden, wenn die Auflagen erfüllt sind.