Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.115 ABPV CH-BS

§ 65 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Vollendung der Baute oder Anlage

Verfahren der Bauausführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 ABPV · Vollendung der Baute oder Anlage

1. Die Vollendung der Baute oder Anlage ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit der entsprechenden Phasenmeldung schriftlich zu melden, wenn die Auflagen erfüllt sind.

← § 64 ABPV Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Zweck § 66 ABPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →