730.115
ABPV
CH-BS
§ 64 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Vollendung des Rohbaues
Verfahren der Bauausführung
§ 64 ABPV · Vollendung des Rohbaues
1. Die Vollendung des Rohbaues ist mit der entsprechenden Phasenmeldung dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat schriftlich zu melden, sobald das bewilligte Gebäudevolumen errichtet ist.
2. Wird bereits vor Vollendung des Rohbaues mit dem Innenausbau begonnen und sind die entsprechenden Auflagen bereits erfüllt, ist die Meldung gemäss Abs. 1 hiervor zu diesem Zeitpunkt einzureichen.