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730.115 ABPV CH-BS

§ 63 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen

Verfahren der Bauausführung
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§ 63 ABPV · Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen

1. Die Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzbolzen) und Vermessungsfixpunkten erfolgt durch das Grundbuch- und Vermessungsamt aufgrund eines Auftrages der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

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