730.115
ABPV
CH-BS
§ 63 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen
Verfahren der Bauausführung
§ 63 ABPV · Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen
1. Die Beseitigung von amtlichen Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzbolzen) und Vermessungsfixpunkten erfolgt durch das Grundbuch- und Vermessungsamt aufgrund eines Auftrages der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.