730.115
ABPV
CH-BS
§ 62 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Kontrollen des Grundbuch- und Vermessungsamtes
Verfahren der Bauausführung
§ 62 ABPV · Kontrollen des Grundbuch- und Vermessungsamtes
1. Erfolgt die Absteckung der Baufluchten nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist dieses mit der Kontrolle der Gebäudeumfassungswände, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von einer Grenze einzuhalten haben, zu beauftragen.