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730.115 ABPV CH-BS

§ 62 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Kontrollen des Grundbuch- und Vermessungsamtes

Verfahren der Bauausführung
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§ 62 ABPV · Kontrollen des Grundbuch- und Vermessungsamtes

1. Erfolgt die Absteckung der Baufluchten nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist dieses mit der Kontrolle der Gebäudeumfassungswände, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von einer Grenze einzuhalten haben, zu beauftragen.

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