730.115
ABPV
CH-BS
§ 61 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Absteckungen
Verfahren der Bauausführung
§ 61 ABPV · Absteckungen
1. Die verantwortliche Fachperson ordnet die Erstellung des für die Absteckung erforderlichen Schnurgerüsts an und beauftragt das Grundbuch- und Vermessungsamt, folgende Absteckungen vorzunehmen
a) die Grundstücksgrenzen und Servitutlinien sowie die Strassen-, Bau- und Fussweglinien, sofern diese von Bauteilen betroffen sind;
b) die gesetzlich zulässigen Gebäudetiefen, sofern diese voll in Anspruch genommen werden.
2. Die verantwortliche Fachperson beauftragt eine Vermessungsfachperson, folgende Absteckungen vorzunehmen
a) die Baufluchten;
b) den Höhenbezugspunkt, der vom Höhenfixpunktnetz der amtlichen Vermessung abzuleiten ist.