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730.115 ABPV CH-BS

§ 61 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Absteckungen

Verfahren der Bauausführung
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§ 61 ABPV · Absteckungen

1. Die verantwortliche Fachperson ordnet die Erstellung des für die Absteckung erforderlichen Schnurgerüsts an und beauftragt das Grundbuch- und Vermessungsamt, folgende Absteckungen vorzunehmen

a) die Grundstücksgrenzen und Servitutlinien sowie die Strassen-, Bau- und Fussweglinien, sofern diese von Bauteilen betroffen sind;

b) die gesetzlich zulässigen Gebäudetiefen, sofern diese voll in Anspruch genommen werden.

2. Die verantwortliche Fachperson beauftragt eine Vermessungsfachperson, folgende Absteckungen vorzunehmen

a) die Baufluchten;

b) den Höhenbezugspunkt, der vom Höhenfixpunktnetz der amtlichen Vermessung abzuleiten ist.

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