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730.115 ABPV CH-BS

§ 60 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Prüfung durch das Grundbuch- und Vermessungsamt

Verfahren der Bauausführung
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§ 60 ABPV · Prüfung durch das Grundbuch- und Vermessungsamt

1. Vor der Bauabsteckung sind von der verantwortlichen Fachperson die Fertigmasse des projektierten Gebäudes auf Übereinstimmung mit den definitiven Grenz- und Gebäudeabständen vom Grundbuch- und Vermessungsamt überprüfen zu lassen.

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