730.115
ABPV
CH-BS
§ 60 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) - Prüfung durch das Grundbuch- und Vermessungsamt
Verfahren der Bauausführung
§ 60 ABPV · Prüfung durch das Grundbuch- und Vermessungsamt
1. Vor der Bauabsteckung sind von der verantwortlichen Fachperson die Fertigmasse des projektierten Gebäudes auf Übereinstimmung mit den definitiven Grenz- und Gebäudeabständen vom Grundbuch- und Vermessungsamt überprüfen zu lassen.